Steuerliche Anreize zur Nutzung umweltschonender Verkehrsmittel – Elektrofahrzeuge, Fahrräder, Bahn & Co.

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Kurz vor dem Jahresende 2019 hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe steuerlicher Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität und anderer umweltschonender Verkehrsmittel verabschiedet, die, soweit im Folgenden nichts anderes genannt ist, mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten sind.

 

Berechnung des geldwerten Vorteils

Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzt, muss den geldwerten Vorteil entweder pauschal nach der Ein-Prozent- Methode oder exakt anhand eines Fahrtenbuches versteuern. Für dienstliche Kraftfahrzeuge ganz ohne CO2-Ausstoß und mit einem Bruttolistenpreis von höchstens 40.000 Euro wird bei der Berechnung des geldwerten Vorteils nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt. Diese Regelung gilt auch bereits rückwirkend für das gesamte Jahr 2019.

Für andere Elektro- und Elektrohybridfahrzeuge, die bestimmte Emissionswerte einhalten oder eine gewisse Reichweite aufweisen können, werden bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils 50 Prozent des Bruttolistenpreises zugrunde gelegt. Diese Regelung galt bereits im Jahr 2019 und ist jetzt bis Ende 2030 verlängert worden. Umweltbonus für E-Fahrzeuge verlängert Der Umweltbonus für Elektrofahrzeuge ist bis Ende 2025 verlängert worden. Gleichzeitig wurde die Einzelförderung beim Erwerb von Elektrofahrzeugen erhöht. Nicht mehr nur neue Fahrzeuge können profitieren, sondern auch für junge Gebrauchtfahrzeuge wird die Kaufprämie gewährt. Der Firmen- beziehungsweise Dienstwagen muss hierfür bei einem Weiterverkauf mindestens vier und maximal acht Monate erstmalig zugelassen und darf maximal 8.000 Kilometer gefahren worden sein.

 

Förderung der Fahrradnutzung

Die bereits seit 2019 geltende Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils für solche Diensträder, die nicht als Kraftfahrzeuge gelten und die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gestellt werden, ist bis Ende 2030 verlängert worden. Zudem erhalten Arbeitgeber ab 2020 die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an den Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern.

 

Sonderabschreibungen für Elektronutzfahrzeuge und E-Lastenfahrräder

Neu eingeführt wurde eine Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge in Höhe von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung, die zusätzlich zur regulären Abschreibung gewährt wird. Von der Regelung eingeschlossen sind auch Elektro-Lastenfahrräder, also Schwerlast- Kraftfahrräder mit einem Mindesttransportvolumen von einem Kubikmeter, einer Nutzlast von mindestens 150 Kilogramm und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb. Die Sonderabschreibungsmöglichkeit wurde befristet bis Ende 2030 eingeführt.

 

Pauschalbesteuerung für Job-Tickets

Arbeitgeber können Job-Tickets für ihre Arbeitnehmer beziehungsweise entsprechende Zuschüsse, auch wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, pauschal mit 25 Prozent lohnversteuern. In diesem Fall werden die Werbungskosten des Arbeitnehmers nicht gemindert.

 

Anhebung der Entfernungspauschale und Einführung einer Mobilitätsprämie

Zur Entlastung der Pendler von den höheren Fahrkosten infolge der neuen CO2-Abgabe wurde die Entfernungspauschale befristet für die Jahre 2021 bis 2023 ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Kilometer und für die Jahre 2024 bis 2026 auf 38 Cent pro Kilometer angehoben.

Alternativ dazu können geringverdienende Pendler mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschalen wählen. Die Mobilitätsprämie ist ebenfalls befristet für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026.

 

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