Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in Folge der Corona-Krise – Insolvenzantragspflicht vorerst ausgesetzt

Stand:
Thematik: Recht

 

Um Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Finanznot geraten sind, mehr Zeit für die Sanierung zu geben, setzt der Bund die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September aus.

Wird ein Unternehmen in Deutschland zahlungsunfähig, sind die Geschäftsführer dazu verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Tun sie das nicht, können die Verantwortlichen zu Schadenersatz verpflichtet werden und machen sich unter Umständen strafbar. Dieser Rechtsgrundsatz wird wegen der aktuellen Pandemie teilweise außer Kraft gesetzt. Um Unternehmen, die aufgrund der Corona-Beschränkungen in finanzielle Schieflage geraten sind, mehr Luft für die Sanierung zu verschaffen, hebt die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September auf. Die Erleichterung ist aber an Bedingungen geknüpft. So greift die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht. Zudem muss die begründete Aussicht bestehen, dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann, etwa durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt rückwirkend zum 1. März 2020. Wer sie in Anspruch nehmen will, sollte nachweisen können, dass sein Unternehmen vor der Pandemie nicht insolvenzreif war und dass alle Zahlungen, die nach der Insolvenzreife getätigt wurden, der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen. Hilfreich ist auch zu belegen, dass mit der staatlichen Förderung der finanzielle Engpass vermindert werden kann. Die neue Regelung schränkt auch die Möglichkeit von Gläubigern für drei Monate ein, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen. Geschäftsleiter haften während der Aussetzung nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. Zudem gelten neue Kredite, die während dieser Zeit an von der Covid-19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährt werden, nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung.

 

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